Es ist nicht Aufgabe der steuerpflichtigen Person, die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen, sondern der Nachweis der geldwerten Leistung obliegt der Steuerbehörde. Da der Aktionär die Büroarbeiten nicht selber ausführen konnte, ist nach den Umständen der Nachweis gelungen, dass die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung für die Vergütung von CHF 29'400.- erhalten hat. Damit scheidet die Annahme einer geldwerten Leistung aus.