Die Beschwerdeführerin erbrachte in der durch die ESTV kontrollierten Steuerperiode ausgenommene Leistungen. Die ESTV hat daraufhin die Vorsteuerkorrektur selbst vorgenommen. Das BVGr. hat nun überprüft, ob die vorgenommene Vorsteuerkorrektur sachgerecht war. Die Beschwerde wird abgewiesen.