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Sachgerechte Berechnung einer Vorsteuerkorrektur

Sachgerechte Berechnung einer Vorsteuerkorrektur

Kommentierung
Mehrwertsteuer

Sachgerechte Berechnung einer Vorsteuerkorrektur

1.      Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Bei einer im Jahr 2015 durchgeführten Revision machte die ESTV eine Steuernachforderung zuzüglich Verzugszins geltend. Dies ist gemäss Einschätzungsmitteilung insbesondere aufgrund folgender Positionen zurückzuführen:

  • Privatanteil an Fahrzeugkosten
  • Umsatzdifferenzen zwischen den Erträgen laut Buchhaltung und der Deklaration der Steuerpflichtigen
  • Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung
  • Vorsteuerkorrekturen infolge Nutzungsänderung

Gegen die Verfügung der ESV wurde im August 2017 Einsprache erhoben, wobei gefordert wurde, dass die Verfügung aufzuheben wäre.

In einem an die Steuerpflichtige gerichteten Schreiben erklärte die ESTV; sie haben zwischenzeitlich die Einsprache sowie noch einmal die Aufrechnungen und Vorsteuerkorrekturen prüfen können. Dabei habe sie festgestellt, dass sie fälschlicherweise „die Vorsteuern auf den nicht deklarierten Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland sowie die über das Vorsteuerkonto verbuchte und deklarierte nachträgliche Verrechnung der MWST auf Kommissionen nicht als geltend gemachte Vorsteuern“ berücksichtigt habe. Die ESTV hielt fest, dass sie diesem Umstand in ihrem zu fällenden Einspracheentscheid zu Ungunsten der Steuerpflichtigen werde Rechnung tragen müssen und sich damit die Nachforderung erhöhen werde. Eine Frist zur freigestellten Stellungnahme zu dieser beabsichtigten sog. reformatio in peius liess die Steuerpflichtige ungenutzt verstreichen. Mittels Bescheid wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab, worauf die Steuerpflichtige im Mai 2018 Beschwerde beim BVGR. erhob.

2.           Erwägung

2.1.        Finanzdienstleistungen als ausgenommene Leistungen

Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs...

iusNet StR 28.05.2019

 

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