Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit eines gesetzlichen Grundpfands als Garantie für die von der luxemburgischen Gesellschaft geschuldete Grundstücksgewinnsteuer. Die Bestellung eines solchen Grundpfands stellt weder einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit dar, da die Steuerbehörden zunächst versucht hatten, den Verkäufer ausfindig zu machen.