Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Staat, der entwendete Informationen direkt von einem «Datendieb» erworben hat, diese «aktiv» für ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen einsetzen. Sicherte der ersuchende Staat der Schweiz allerdings zu, solche aufgrund einer in der Schweiz strafbaren Handlung erlangte Daten, nicht zu verwenden, ist der Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 7 lit. c StAhiG verletzt und die Schweiz tritt nicht auf ein solches Ersuchen ein.