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Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?

Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?

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Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?

A-2540/2017

Das indische Ministry of Finance (MoF) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom August 2016 um Amtshilfe. Gemäss Ausführungen des MoF laufe in Indien eine steuerliche und steuerstrafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer A., da dieser sein ausländisches Konto bei der HSBC Private Bank (Suisse) SA (HSBC) nicht offen gelegt habe. Die ESTV erliess am 30. März 2017 gegenüber A. eine Schlussverfügung und ordnete damit an, dass dem MoF betreffend A. Amtshilfe zu leisten sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, auf das Ersuchen des MoF sei gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, weil das erwähnte Amtshilfeersuchen ursprünglich auf Informationen zurückgehe, welche Hervé Falciani zuvor bei der HSBC in Genf gestohlen hatte. Die für die Anwendbarkeit von Art. 7 Bst. c StAhiG nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen seien erfüllt. Die Daten seien nämlich in Verletzung des Schweizer Rechts beschafft worden und diese Rechtsverletzung habe tatsächlich von den Schweizer Justizbehörden verfolgt werden können». Zudem sei der Datendiebstahl kausal für das Amtshilfeersuchen gewesen, indem sich das MoF nicht auf Informationen hätte berufen können, die es unabhängig von den gestohlenen Daten beschafft habe.
Im Einklang mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 224) ist dann, wenn eine Partei behauptet, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht (E 3.1.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hält unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2) fest, dass eine Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat für sich allein nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts verstösst. Das Bundesgericht hat nämlich im blossen Umstand, dass der um Amtshilfe ersuchende Staat die bei der HSBC in Genf entwendeten Daten direkt vom «Datendieb» bzw. von Falciani erworben und sein Ersuchen darauf gestützt hat, keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts erblickt (E 5.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits in einem früheren Entscheid (Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5 ff.) zum Schluss, dass kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts vorliege, unabhängig davon, ob Frankreich die Grundlage des Amtshilfegesuches Indiens bildenden Daten letzterem Staat auf dessen Ersuchen hin oder im Rahmen spontaner Amtshilfe übermittelt habe (E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall hält sich die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung von Informationen an den Rahmen dessen, was vom MoF erfragt wurde. Es handelt sich deshalb ausschliesslich um Amtshilfe auf Ersuchen. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob eine spontane Amtshilfe zulässig wäre (E. 6.3) (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.6 und 4.4.2).
Im Übrigen hatte Indien zu keiner Zeit eine Zusicherung abgegeben, auf die Verwendung von Daten aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen zu verzichten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.3.3). Mangels einer solchen Zusicherung liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts in der Form vor, dass sich Indien über eine von ihm abgegebene Zusicherung hinweggesetzt hätte (E. 5.2.4).  
Lediglich gutgeheissen wurde der Subeventualantrag, Informationen zu Gesellschaften, Personen oder Konten, die keinen Bezug zum vorliegenden Amtshilfeersuchen aufweisen, seien zu schwärzen.
Anm.: Das Bundesgericht hat im Urteil vom 2. August 2018 2C_819/2017 die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verwendung entwendeter Bankdaten dahingehend präzisiert, dass anders zu entscheiden wäre, wenn die Vorinstanz die gestohlenen Daten gekauft hätte, um sie danach für ein Amtshilfegesuch zu verwenden.
 

iusNet SR 04.12.2018