Die Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses ist für steuerliche Zwecke nur anzuerkennen, wenn das ursprüngliche Vertragsverhältnis an einem Willensmangel litt, wenn also ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bestand.
Aufgrund des Grundlagenirrtums ist der Vertrag zivilrechtlich anfechtbar, wodurch die ursprünglich für gegeben erachteten steuerrechtlichen Folgen entfallen. Weder schuld- noch steuerrechtlich beachtlich ist dagegen der blosse Motivirrtum im Beweggrund.