Das BVGr erachtete die von der X AG an ihre Darleiherinnen bezahlten Zinsen von 7% auf einem partiarischen Darlehen im Vergleich zum anwendbaren ESTV Rundschreiben zu den Höchstzinssätzen als überhöht, wodurch die Gesellschaft entreichert wurde. In jenem Umfang, in dem die von der X AG bezahlten Zinsen die Zinsen gemäss ESTV Rundschreiben übersteigen, stellen sie geldwerte Leistungen an die Darleiherinnen dar, auf denen die Verrechnungssteuer geschuldet ist.