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Hauptleistung

Versicherungsleistungen

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Das BGr untersucht, ob neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel. Zudem musste festgestellt werden, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Das BGer kommt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt wurde, da zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen geklärt werden mussten. Sodann unterläge der Dienstleistungsbezug der Beschwerdeführerin der Bezugssteuer und eine Steuerausnahme sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 sei die Beschwerde jedoch insoweit teilweise gutzuheissen.
Florian Hanslik

Vermittlungsleistungen von Versicherungen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Das BGr prüft die Verletzung des Beschleunigungsgebot und kommt zum Schluss, dass sich zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösen, weshalb keine Verletzung vorliege. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 ist die Beschwerde jedoch insoweit teilweise gutzuheissen.
iusNet StR 26.07.2021