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Versicherungsleistungen

Versicherungsleistungen

Kommentierung
Mehrwertsteuer

1. Sachverhalt

Die Schweizer Zweigniederlassung einer Versicherung mi Hauptsitz in Belgien, bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in Belgien als auch im Ausland. Die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung V bezog sich hauptsächlich auf eine Versicherungslösung, welche sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern richtet.

Mit Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 sowie ergänzendem Schreiben vom 31. Januar 2014 informierte sie die ESTV über in den Jahren 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen und darauf zu bezahlende Bezugssteuern. Gemäss Intercompany Services Agreement No 3 habe sie von der C Ltd. mit Sitz in UK teilweise steuerbare Dienstleistungen bezogen. Ausserdem habe gemäss Intercompany Services Agreement No. 5 der Hauptsitz einen Teil seiner Verwaltungskosten der Zweigniederlassung V zugewiesen, wobei die entsprechenden Dienstleistungen ebenfalls der Bezugssteuer unterlägen. 

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die ESTV der Zweigniederlassung V mit, dass sämtliche von ihr gemeldeten Dienstleistungsbezüge der Bezugssteuer unterliegen und liess ihr für die Jahre 2008 bis 2012 Abrechnungen mit jeweils deutlich höheren Steuerbeträgen zuzüglich Verzugszinse zukommen. Auf Verlangen der Zweigniederlassung V erliess die ESTV am 28. September 2017 je eine die höheren Steuerbeträge bestätigende Verfügung.  Die dagegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos und Beschwerde wurde vom BVGr abgewiesen (Urteil A-5786/2018; Urteil A-5789/2018)

2. Erwägung

2.1. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Selbstanzeige sei im Dezember 2013 erfolgt. Erst zwei Jahre später habe die ESTV geantwortet und die Einspracheentscheide seien schliesslich erst am 6. September 2018 ergangen. Dass...

 

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