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Beschleunigungsgebot

Versicherungsleistungen

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Das BGr untersucht, ob neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel. Zudem musste festgestellt werden, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Das BGer kommt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt wurde, da zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen geklärt werden mussten. Sodann unterläge der Dienstleistungsbezug der Beschwerdeführerin der Bezugssteuer und eine Steuerausnahme sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2010 sei die Beschwerde jedoch insoweit teilweise gutzuheissen.
Florian Hanslik

Verletzung des Beschleunigungsgebotes

Rechtsprechung
Steuerstrafrecht / Steuerstrafrechtspflege
Der Pflichtige versuchte durch die Geltendmachung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren die absolute Verjährung zu verhindern. Dies gelang ihm schon deshalb nicht, weil er im Nachsteuerverfahren einen Abzug geltend machen wollte, den er in der Steuererklärung nicht verlangt hatte. Das BGr kommt zum Schluss, das seine Beschwerde gegenstandlos ist.
iusNet StR 22.07.2020