Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich auf die Frage, Stammanteile eine GmbH als Geschäfts- oder Privatvermögen qualifizieren. Das BGr kommt zum Schluss, dass bei der Errichtung der GmbH ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligungen an dieser Gesellschaft und den anderen vom Beschwerdeführer betriebenen Geschäften existierte und damit Geschäftsvermögen vorliegt.