Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
2C_423/2019
A ist Inhaber des Einzelunternehmens "C", welches im Maklergeschäft für Versicherungen tätig ist. Im Jahr 2007 gründete er die Gesellschaft "C GmbH", an welcher er sämtliche Stammanteile zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen hielt. Zweck der C GmbH ist die Beratung betreffend Kauf und Verkauf von Immobilienbeteiligungen sowie Immobilien in der Schweiz und im Ausland.
Im Jahr 2008 hat A die Aktivitäten seines Einzelunternehmens C auf die Gesellschaft C GmbH übertragen. Diese Übertragung bestand insbesondere in einem Lizenzvertrag, den das Einzelunternehmen C im Jahr 2007 mit einer deutschen Gesellschaft vereinbart hatte. Im Jahr 2011 wurde das Einzelunternehmen C im Handelsregister gelöscht.
Im Rahmen der Steuerveranlagungen 2010 und 2011 war die KStV VS der Ansicht, dass die Stammanteile der C GmbH Bestandteil des Einzelunternehmens waren und dass diese Anteile anlässlich der Löschung des Einzelunternehmens im Jahr 2011 in das Privatvermögen des Ehepaares überführt worden sind. Die KStV VS vertrat zudem die Meinung, dass der Verlust, welcher vom Verkauf von 512 Aktien herrührte (Erwerb im 2007 und Verkauf im 2010) weder dem Einzelunternehmen noch der C GmbH als Aufwand zurechenbar ist.
Die Ehegatten A erhoben Einsprache gegen diesen Entscheid, welcher jedoch von der KStV VS bestätigt wurde. Die StRK VS hiess den von den Ehegatten A eingereichten Rekurs teilweise gut, indem es den Entscheid der KStV VS in Bezug auf den Verkauf der 512 Aktien aufhob, jedoch betreffend die Überführung der Stammanteile vom Geschäfts- in das Privatvermögen bestätigte. Daraufhin reichten die Ehegatten A beim BGr eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragten die Aufhebung des Entscheids der StRK VS.
Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich ausschliesslich auf die Frage der Qualifizierung der Stammanteile der Gesellschaft C GmbH als Geschäfts- oder Privatvermögen für die Steuerperiode 2011, d.h. das Jahr der Löschung des Einzelunternehmens. Die Frage des Verkaufs der 512 Aktien war endgültig entschieden und nicht Teil des vorliegenden Verfahrens.
Gemäss Rechtsprechung hängt die Unterscheidung zwischen (i) einem privaten Kapitalgewinn (nicht steuerbares Einkommen nach Art. 16 Abs. 3 DBG) und (ii) einem geschäftlichen Kapitalgewinn, welcher von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit herrührt (steuerbares Einkommen nach Art. 18 Abs. 2 DBG) von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Urteil 2C_786/2012 vom 1. März 2013, E. 3.1 und die Verweise). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jedoch weit auszulegen, so dass nur diejenigen privaten Kapitalgewinne, welche von einer Privatperson auf zufällige Weise oder im Rahmen der einfachen Verwaltung ihres Privatvermögens erzielt werden, von der Einkommenssteuer ausgenommen sind.
Die Rechtsprechung hat vor allem im Zusammenhang mit von Privatpersonen durchgeführten Immobilien- oder Wertschriftentransaktionen die relevanten Kriterien herausgeschält, welche es erlauben, die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Kapitalgewinnen zu ziehen (vgl. Urteil 2C_228/2015 vom 7. Juni 2016, E. 6.3 sowie die Verweise). Die folgenden Elemente gelten insbesondere als Indizien einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die einfache Verwaltung des Privatvermögens übersteigt: (i) die systematische und/oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, (ii) die Häufigkeit der Geschäfte, (iii) die kurze Besitzdauer der Vermögenswerte vor dem (Wieder-)Verkauf, (iv) der enge Zusammenhang zwischen der mutmasslichen (nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit und der Ausbildung und/oder dem (Haupt-)Beruf des Steuerpflichtigen, (v) der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, (vi) der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, (vii) die Wiederanlage der realisierten Gewinne oder (viii) die Gründung einer Personengesellschaft. Ebenfalls erwähnt werden können die tatsächliche Nutzung der Vermögenswerte und das Motiv der Veräusserung (E. 4.1).
Die Vermögenswerte, welche zur Durchführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet werden, sind als Geschäftsvermögen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 II 113, E. 6c/bb S. 126 f.).
Was insbesondere Beteiligungsrechte anbelangt, so ist das BGr der Ansicht, dass sie zum Geschäftsvermögen gehören, falls ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Gesellschaft und anderen vom Steuerpflichtigen durchgeführten Geschäften besteht. Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, falls (i) die Beteiligung für geschäftliche Zwecke erworben worden ist oder (ii) der Erwerber einen überwiegenden Einfluss auf die fragliche Gesellschaft ausübt, deren Aktivitäten den eigenen Geschäftstätigkeiten entsprechen oder letztere sinnvoll ergänzen, was ihm folglich erlaubt, seine eigenen Geschäftstätigkeiten auszubauen (vgl. Urteil 2C_786/2012 vom 1. März 2013, E. 3.2 sowie Verweise). Ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Gesellschaft, an welcher er Aktien hält, ist jedoch noch nicht ausreichend, um anzunehmen, dass diese ein Bestandteil seines Geschäftsvermögens sind. Gemäss BGr ist das entscheidende Kriterium der Wille des Betroffenen, seine Beteiligungsrechte dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (vgl. Urteil 2C_786/2012 vom 1. März 2013, E. 3.2 sowie Verweise) (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall kommt das BGr zum Schluss, dass bei der Errichtung der C GmbH ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beteiligungen an dieser Gesellschaft und den anderen vom Beschwerdeführer betriebenen Geschäftstätigkeiten existierte. Die C GmbH, auf welche der Beschwerdeführer einen überwiegenden Einfluss ausübte, wurde in der Tat zu einem geschäftlichen Zweck errichtet, da sie dazu dienen sollte, das vom Einzelunternehmen aufgebaute Immobiliengeschäft weiterzuführen. Gemäss BGr hat die Tatsache, dass die Beschwerdeführer später die Geschäftstätigkeiten des Einzelunternehmens beendet haben, keinen Einfluss auf das Vorstehende. In der Tat bestanden die beiden Einheiten während einer Periode von mehr als drei Jahren nebeneinander und teilten sich im Übrigen die Geschäftsräumlichkeiten, die Infrastruktur sowie das Personal. Hinzu kommt, dass das Kapital, welches zur Gründung der C GmbH diente, vom Einzelunternehmen einbezahlt wurde, welches, allermindestens im Jahr 2007, die gehaltenen Beteiligungen in seiner Buchhaltung verbucht hat. Es sind damit alle Indizien, welche aus der Rechtsprechung hervorgehen, vorhanden, um eine Verknüpfung der Beteiligungen mit dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer anzunehmen (E. 4.3).
Dementsprechend wird die Beschwerde vom BGr abgewiesen.