Bei steuerpflichtigen Personen, die im Hauptberuf unselbständig erwerbstätig sind, wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nebenberuflicher Wertschriften- und Beteiligungshandel nur vereinzelt, bei besonders gelagerten Sachverhalten, angenommen. Im vorliegend strittigen Fall ging es nur um ein einziges Veräusserungsgeschäft, welches allerdings durch ein ausserordentlich hohes Transaktionsvolumen und eine vollständige Fremdfinanzierung gekennzeichnet war. Das BGr kommt nach Gesamtwürdigung der verschiedenen Einzelumstände zum Schluss, dass die Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit in casu erfüllt sind und weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab.