Liegt beim Handel mit Devisen und Derivaten eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
Liegt beim Handel mit Devisen und Derivaten eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
Liegt beim Handel mit Devisen und Derivaten eine selbständige Erwerbstätigkeit vor?
2C_758/2020
Der Beschwerdeführer handelt seit 2012 mit Devisen und Derivaten. In den Jahren 2012 bis 2017 resultierte daraus abwechselnd jeweils ein kleiner Gewinn resp. Verlust – ausser in 2015, wo aufgrund der Aufhebung des EUR/CHF-Mindestkurses ein erheblicher Verlust resultierte.
Während er in den Steuererklärungen 2012 und 2013 keine selbständige Erwerbstätigkeit deklarierte, machte er in den Steuererklärungen 2014 und 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend und deklarierte per 2015 den erheblichen Verlust. Das KStV SZ verneinte das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit in beiden Steuerperioden.
Als Indizien, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Wertschriftenhandels vorliegt, gelten: systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und der Einsatz von speziellen Fachkenntnissen, erhebliche fremde Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Wiederanlage der erzielten Gewinne (E. 5).
Diese Indizien können in Kombination, jedoch auch für sich alleine zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen. Gemäss BGr ist entscheidend, dass die Tätigkeit gesamthaft auf den Erwerb ausgerichtet ist. Insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der massgebliche Einsatz von Fremdkapital zur Finanzierung der Geschäfte sind massgebliche Kriterien. Demgegenüber hat der Einsatz spezieller Fachkenntnisse sowie das systematische und planmässige Vorgehen nur eine untergeordnete Bedeutung – diese sind nur im Sinne von Ausschlusskriterien zu verstehen (E. 5).
Für die vorliegende Beurteilung kann für die Bestimmung des Transaktionsvolumens aufgrund der gehebelten Produkte nicht einfach der Wert der Underlying Assets resp. des Wertschriftenbestandes herangezogen werden. Dabei ist auch die Grösse des eingesetzten Hebels zu berücksichtigen (E. 7.2.1). Ausserdem sieht vorliegend das BGr den Umfang des Fremdkapitals in der Steuerperiode 2015 als ein Indiz für einen gewerbsmässig ausgeübten Wertschriftenhandel. Zusätzlich fällt vorliegend massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Derivate für Spekulationszwecke und nicht für die blosse Absicherung einsetzte. Dadurch sind die eingegangenen Risiken mit einem professionellen Trader vergleichbar (E. 8.2).
Das BGr bejaht deshalb das subjektive Element der Gewinnstrebigkeit sowie das objektive Element, dass die Abwicklung von Börsengeschäften nicht als Hobby oder als Liebhaberei qualifiziert werden können (E. 9.2). Die hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers weist Berührungspunkte auf, ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung (E. 10.1). Nicht massgebend ist, dass der Beschwerdeführer für 2012 und 2013 keine selbständige Erwerbstätigkeit deklariert hatte. Diese bestimmt sich nicht nach der Qualifikation des Steuerpflichtigen, sondern nach den erwähnten, objektiven Merkmalen (E.10.2). Ausserdem ist der Beschwerdeführer der Dokumentationspflicht nach Art. 125 Abs. 2 DBG für eine selbständige Erwerbstätigkeit nachgekommen (E. 10.3).
Das BGr heisst die vorliegende Beschwerde insofern gut, als dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur Neubeurteilung an die KStV SZ zurückgewiesen wird. Es bedarf zusätzlicher Sachverhaltserhebungen, insbesondere bzgl. Transaktionsvolumen, Haltedauer sowie zur Häufigkeit der Transaktionen in den Jahren 2012, 2013, 2016 und 2017 (E. 11).