Der Handel mit Devisen und Derivaten kann eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen. Hierfür müssen die bekannten Kriterien in der Gesamtheit auf einen Erwerb ausgerichtet sein. Ausserdem gewichtete das BGr in der Beurteilung insbesondere die eingegangenen Risiken durch den Einsatz von Fremdkapital sowie von Derivaten für Spekulationszwecke. Die Deklaration der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer wurde für die Qualifikation als nicht massgebend erachtet.