Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit und nicht Liebhaberei vorliegt, ist eine gewinnstrebige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr notwendig. Die Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht zusammen. Ob dies bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment gegeben war, hatte das BGr zu entscheiden.