Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment
Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment
Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei bei einem Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment
Die Eheleute A und B haben ihren Wohnsitz im Kt ZH. Der Ehemann ist Inhaber einer Einzelunternehmung, die den Betrieb eines Gasthofs bezweckt. Den renovationsbedürftigen Gasthof erwarb der Steuerpflichtige im Jahr 2001. Ab dem Jahr 2003 tätigte er ausschliesslich aus eigenen Mitteln Investitionen von rund CHF 5 Mio. Im Jahr 2007 wurde der Gasthof als Hotel- und Gastrobetrieb im gehobenen Segment wiedereröffnet und das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Bis 2012 wurden ausschliesslich Verluste erzielt.
Den Verlust machten die Eheleute in der Steuererklärung 2012 geltend. Das KStA ZH verneinte deren Abzug mit der Begründung, es liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Die Einsprachen wie auch das Rechtsmittel an das StRGr ZH blieben erfolglos.
Das VGr ZH wies die Beschwerde mit der Begründung ab, ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Handeln liege nicht vor. Dies zeige sich insbesondere an folgenden Punkten: die mehrjährigen Renovationen hätten in keinem Verhältnis zum erzielbaren Gewinn gestanden; das personalintensive Konzept habe weder die Abschreibung der Investitionen noch die Erzielung von Gewinnen zugelassen; ein Businessplan sei – trotz...
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