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Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit

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Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit

2C_929/2019

Die Eheleute A und B leben im Kt BL. A ist Aktionär (Beteiligung 45%) und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der C AG und zugleich Inhaber der Einzelfirma A. Seit Jahren ist die C AG die einzige Auftraggeberin der Einzelfirma. Die Steuerverwaltung Kt BL kam zum Schluss, dass A bei der C AG angestellt sei und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Überdies stellte sie verdeckte Gewinnausschüttungen fest. Mit Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2013 und 2014 wurde A jeweils ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Zugleich wurde das deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gestrichen und es wurden Erträge aus qualifizierter Beteiligung aufgerechnet. Die Einsprachen der Steuerpflichtigen und die Rechtsmittel an die kantonalen Gerichte blieben erfolglos.

Strittig ist, ob die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Managing Partner der C AG als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Diese Frage beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Im Gegensatz dazu gelten diejenigen natürlichen Personen als selbständig erwerbend, die einer Tätigkeit nachgehen, mit der sie auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihnen frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (E. 2.2).

Das VGr BL hat für das BGr verbindlich festgestellt, dass die C AG seit Jahren die einzige Auftraggeberin der Einzelunternehmung von A sei und dieser somit auf Dauer und im Wesentlichen ausschliesslich für die gleiche Auftraggeberin tätig gewesen sei. Zudem habe sich A als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Managing Partner bzw. Geschäftsführer der C AG die Aufträge selber erteilen könne. Mithin seien also Auftraggeber und Auftragnehmer dieselbe Person, weshalb für die Einzelunternehmung kein unternehmerisches Risiko bestehe, dass das behauptete Mandat als Managing Partner gekündigt werden könnte (E. 3.1.1). Auch das allgemeine Aufgabenprofil eines Managing Partners spreche gegen die Annahme eines Auftragsverhältnisses. Ein Managing Partner nehme gemäss einschlägiger betriebswirtschaftlicher Fachliteratur in einer Unternehmung strategische Führungsaufgaben auf oberster Ebene und in verschiedenen Unternehmensbereichen wahr und trage somit die betriebswirtschaftliche Verantwortung für den Betriebserfolg. Vor diesem Hintergrund sei es wenig glaubhaft und wirke konstruiert, wenn A behaupte, er führe diese Tätigkeit lediglich im Auftragsverhältnis aus. Im Übrigen sei aufgrund des Aufgabenprofils eines Managing Partners weiter davon auszugehen, dass die Ausführung dieser Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vollzeitpensum beanspruche und daher wenig bis gar keine Zeit bleibe, für die Einzelunternehmung nebenbei noch andere Mandate zu führen oder anzunehmen (E. 3.1.2). Sodann habe die Einzelunternehmung von A weder einen Eintrag im Telefonbuch noch eine eigene Homepage und verfüge somit über keinen Aussenauftritt (E. 3.1.3).

Nach umfassender Gesamtwürdigung der vorgenannten Indizien hat das VGr BL die zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Tätigkeit von A als Managing Partner der C AG als unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG zu qualifizieren sei (E. 3.2).

Sodann bestätigte das BGr die Qualifikation der Auszahlungen auf das Aktionärskonto des A als geldwerte Leistungen (E. 5).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

iusNet StR 18.05.2020