Der Beschwerdeführer kann sich als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer einer Gesellschaft die Aufträge selber erteilen. Für seine Einzelunternehmung besteht somit kein unternehmerisches Risiko, dass das Geschäftsführer-Mandat gekündigt werden könnte. Seine Tätigkeit qualifiziert demnach als unselbständig.