Wird die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung durch die Steuerbehörden akzeptiert?
Wird die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung durch die Steuerbehörden akzeptiert?
Wird die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung durch die Steuerbehörden akzeptiert?
Die D AG als Beschwerdeführerin ist Erbringerin von Kranken- und Organtransportleistungen mit eigenen Ambulanzfahrzeugen. Zudem verfügt das Unternehmen über eine Flugrettungslizenz. Im Dezember 2015 hatte die D AG ihren Sitz vom Kanton ZH in den Kanton X verlegt. Im Kanton X an derselben Adresse ist auch der Hauptaktionär der Gruppe, zu der auch die D AG gehört, gemeldet.
Im Jahr 2017 führte das Kantonale Steueramt ZH bei der Beschwerdeführerin eine Buchprüfung für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 durch und nahm gestützt darauf die Steuerhoheit für diese Steuerperioden für den Kanton ZH in Anspruch. Zudem rechnete die Veranlagungsbehörde übermässige Abschreibungen auf. Die Vorinstanz wies den Rekurs vollumfänglich ab (E. I. – III.).
Erwägungen:
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung für eine persönliche Steuerzugehörigkeit (vgl. § 55 StG ZH bzw. Art. 20 Abs. 1 StHG) befindet sich dort, wo sich der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Gesellschaft befindet. Dafür ist die Führung der laufenden Geschäfte in Bezug auf den Gesellschaftszweck entscheidend. Hierfür sind insbesondere leitende Handlungen zu berücksichtigen....
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