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Steuerrecht > Stichwortverzeichnis > Ort der Tatsächlichen Verwaltung

Ort der tatsächlichen Verwaltung

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Bundesgericht prüft die Frage, inwieweit bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen. Beweisbelastet ist hierfür grundsätzlich der Kanton, welcher die Steuerhoheit beansprucht, jedoch überprüft das Bundesgericht die begründete Entscheidung der Vorinstanz lediglich auf Willkür. Im Weiteren urteilt das Bundesgericht, dass die Verwirkung des Beschwerderechts nur in missbräuchlichen oder treuwidrigen Fällen anzunehmen ist.
iusNet StR 19.12.2023

Wird die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung durch die Steuerbehörden akzeptiert?

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Wo befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung eines auf Krankentransportleistungen spezialisierten Unternehmens? Zur Beantwortung dieser Frage prüft das VGr u.a. die Arbeitsorte der relevanten Mitarbeiter, den Aussenauftritt sowie im Besonderen den Standort der Einsatzzentrale.
iusNet StR 28.09.2022

Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Ist das steuerrechtliche Domizil einer juristischen Person bloss formeller Natur (Briefkastendomizil), so hat die steuerpflichtige juristische Person nachzuweisen, dass die tatsächliche Verwaltung am Ort des statutarischen Sitzes ausgeübt wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die juristische Person an dem Ort steuerpflichtig, an dem die tatsächliche Verwaltung durch die Steuerverwaltung vermutet wird (Wohnsitz des einzigen Stammanteilinhabers und Geschäftsführers).
iusNet StR 20.12.2021

Sicherstellung von direkten Steuern

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Bei der Sicherstellung im Sinne der Steuern handelt es sich um eine vorläufige Massnahme. Sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung, präjudiziert also nichts. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen.
iusNet StR 25.01.2021