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Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

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Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Die steuerpflichtige Gesellschaft hatte ihren statutarischen Sitz im Kt. SZ. Die Veranlagungsverfügungen des Kt. SZ der Steuerperioden 2016 bis 2018 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 stellte der Kt. SG fest, dass die Gesellschaft faktisch vom Kt. SG aus verwaltet wurde und deshalb ab der Steuerperiode 2016 im Kt. SG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die kantonalen Instanzen schützten die Ansicht der StV SG, weshalb die steuerpflichtige Gesellschaft mit Beschwerde ans BGr gelangte.

Gemäss der Rechtsprechung des BGr wird dem statutarischen Sitz im interkantonalen Verhältnis die Anerkennung versagt, wenn dieser Sitz bloss formelle Bedeutung hat, den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künstlich erschaffen erscheint (sog. «Briefkastendomizil»). Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Gesellschaft im Kt. SZ über keine Infrastruktur mit eigenen Büroräumlichkeiten und keinem Personal verfügte. Eine Treuhandunternehmung habe der Gesellschaft Domizil gewährt inkl. einem möblierten Sitzungszimmer zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt.

Die Gesellschaft bringt vor, dass sich der Ort...

iusNet StR 19.12.2023

 

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