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statutarischen Sitz

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen und darüber hinaus, wer hierfür beweisbelastet ist. Im Weiteren beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage der Verwirkung des Beschwerderechts.
iusNet StR 19.12.2023

Der Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis – Steuerhoheitskonflikte nehmen zu

Fachbeitrag
Direkte Steuern
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregisterauszug bestimmten Sitz (vgl. Art. 49 f. DBG; Art. 20 StHG).
Julian Kläser
iusNet StR 30.08.2022

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist der Ort, an dem die juristische Person ihren wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt hat bzw. an dem ihre Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird. Als ein das Steuerrecht begründender Aspekt muss das Vorhandensein eines Steuerdomizils vom KStA TI nachgewiesen werden.
iusNet StR 31.05.2021

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war.
iusNet StR 13.12.2019