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Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

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Direkte Steuern

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Der statutarische Sitz der A AG wurde am 19. Dezember 2013 von U /ZH nach V/NW verlegt. Dennoch ging das KStA ZH für die gesamte Periode 2013 davon aus, dass die Pflichtige ihre tatsächliche Verwaltung und somit ihr Hauptsteuerdomizil weiterhin in U/ZH hatte. Dasselbe nahm es für das Steuerjahr 2014 an, für das die Gesellschaft im Kt NW ihre Steuererklärung einreichte, dort rechtskräftig veranlagt wurde und die geschuldeten Steuern vorbehaltlos bezahlte. 

Gegen die Veranlagung des KStA ZH erhob die A AG erfolglos Einsprache und danach die ihr auf kantonaler Ebene verfügbaren Rechtsmittel, zuletzt Beschwerde an das VGr ZH. 

Die A AG reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr ein und beantragte, den Einschätzungsentscheid des KStA ZH für die Steuerperiode 2014 aufzuheben. Eventualiter seien die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kt NW und der Kt NW sei zu verpflichten, die für 2014 bezahlten Steuerbeträge zurückzuerstatten.

Das KStA ZH und das VGr ZH beantragen, die Beschwerde abzuweisen, während der Kt NW auf Gutheissung des Hauptantrags und Abweisung der Eventualanträge schliesst.

Im Hauptantrag wird um...

iusNet StR 13.12.2019

 

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