Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel und das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
2C_431/2021; 2C_432/2021
Das BGr hatte im vorliegenden Entscheid zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer steuerlich massgebenden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er die geltend gemachten Aufwendungen und Verluste zum Abzug bringen kann.
Steuerbarer gewerbsmässiger Liegenschaftshandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet. Als Indizien kommen in Betracht: Die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände oder die Realisierung der Gewinne im Rahmen einer Personengesellschaft. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann dabei haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden (E. 3.3).
Keine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Immobilienhandels liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert auch nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (E. 3.4).
Nach eingehender Überprüfung des Sachverhalts hält das BGr fest, dass im vorliegenden Fall das Kriterium der Gewinnstrebigkeit nicht erfüllt ist. Aufgrund der fehlenden Einkünfte des Beschwerdeführers aus dem Liegenschaftshandel sei auf fehlende Planmässigkeit sowie mangelnde zielgerichtete Gewinnstrebigkeit zu schliessen. Zwar bedürfe die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit und die Tatsache, dass seit längerer Zeit keine Grundstückgeschäfte getätigt worden seien, stünde der Annahme einer weiterhin selbständigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer allerdings seine Geschäftstätigkeit jedoch gänzlich eingestellt und nicht einfach nur zugewartet.
Infolgedessen habe die Vorinstanz daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und damit auch die geltend gemachte Abzugsfähigkeit der Verluste aus dem Liegenschaftshandel verneint hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen.