Auch wenn das Immobilienvermögen einer steuerpflichtigen Person umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Die Beschwerdeführerinnen treten bei einem Liegenschaftskauf zivilrechtlich zum ersten Mal als Eigentümerin in Erscheinung und waren am früheren Handel mit der Liegenschaft ihrer Ehemänner über die blosse Funktion als Darlehensgeberin hinaus nicht weiter beteiligt war. Ihre Liegenschaft ist nicht Geschäftsvermögen.