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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

AA und sein Bruder BA (nachfolgend «die Steuerpflichtigen») waren Aktionäre und Verwaltungsräte der Immobiliengesellschaft B AG. Im Jahr 2013 kaufte die B AG ein unbebautes Grundstück im Kt GR. Ein Jahr später gründeten die B AG sowie die beiden Steuerpflichtigen die als einfache Gesellschaft ausgestaltete Baugesellschaft D. Die B AG verpflichtete sich, das unbebaute Grundstück einzubringen. Im Jahr 2015 wurde das inzwischen überbaute Grundstück in Stockwerkeigentum ausgestaltet. Den Steuerpflichtigen wurden fünf Einheiten zu hälftigem Miteigentum zugewiesen. Bereits während der Bauphase hatten sie für die Einheiten Mietverträge abgeschlossen.

Die StV GR rechnete den Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2015 Einkommen aus Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft auf. Die dagegen erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen, in dem der Aufrechnungsbetrag um die AHV-Beiträge reduziert wurde. Die Beschwerde ans VwG GR wurde abgewiesen. Mit Beschwerde ans BGr beantragen die Steuerpflichtigen die Aufhebung des Urteils des VwG GR.

Gemäss Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Einbringung des Grundstücks mit dem Zweck, durch spätere Verkäufe der...

iusNet StR 15.02.2021

 

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