Das BGr hatte zu beurteilen, ob sich die Steuerpflichtige, die an einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck der Neuüberbauung eines Grundstücks beteiligt war, als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin qualifiziert. Es stellte sich unter anderem die Frage, ob sich die Steuerpflichtige die Fachkenntnisse ihrer Mitgesellschafterin hat anrechnen lassen müssen.