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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

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Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel

Der Steuerpflichtige führt eine Einzelfirma als Metallbauer. Zusammen mit seiner Ehefrau ist er Eigentümer verschiedener Liegenschaften im Kt ZH. Im Jahr 2004 kauft er zusammen mit dem gelernten Maurer G ein Mehrfamilienhaus. Dieses halten sie als Gesamteigentümer im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Im Jahr 2016 veräusserte der Steuerpflichtige seinen hälftigen Anteil an der Liegenschaft an G, womit die einfache Gesellschaft aufgelöst wurde. Das KStA ZH qualifizierte den Steuerpflichtigen als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler und rechnete die Einkünfte aus dem Verkauf der Liegenschaft bei der DBST als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KStA ZH ab. Das Rechtsmittel an das StRGr ZH blieb erfolglos. Das VGr ZH wies den Hauptantrag des Steuerpflichtigen auf Rückweisung an die Vorinstanz ab. Zu prüfen blieb, ob Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder ein steuerfreier privater Kapitalgewinn vorliegt.

Das VGr ZH führt aus, dass bei der einfachen Gesellschaft – im Gegensatz zu den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind – keine Vermutung für eine gewerbliche...

iusNet StR 30.11.2020

 

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