Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft
Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft
Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft
Das KStA SG teilte der A. AG am 7. August 2018 mit, es habe aufgrund einer internen steueramtlichen Mitteilung erfahren, dass sie sich an der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Strasse C. durch die D. AG mit Sitz in V. beteiligt habe. Im Jahr 2014 sei der A. AG einerseits das (ursprüngliche) Darlehen über Fr. 2'000'000.- zurückbezahlt und ihr ein Verkaufsgewinn zugewiesen worden. Andererseits habe sie auch an Mietzinsen partizipiert, welche die D. AG aus dieser Immobilie vereinnahmt habe. Nachdem die A.AG auf Verlangen des KStA diverse Unterlagen eingereicht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 15. September 2020 fest, dass die A. AG grundsätzlich seit der Unterzeichnung der Vereinbarung "Projektentwicklung E. Areal" aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kt. SG der (beschränkten) Steuerpflicht unterliege.
Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2021 setzte das KStA SG die von der A. AG zu entrichtenden Kantonssteuern für das Jahr 2014 gestützt auf einen ermittelten steuerbaren Reingewinn von Fr. 731'300.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 210'000.- auf Fr. 91'869.- fest. Die hiergegen im Kt. SG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos...
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