Gewillkürtes Privat- oder Geschäftsvermögen
Gewillkürtes Privat- oder Geschäftsvermögen
Gewillkürtes Privat- oder Geschäftsvermögen
A gab im Jahr 2000 seine selbständige Tätigkeit als Landwirt auf und erklärte 2003 mittels Revers, dass sein Grundeigentum weiterhin als Geschäftsvermögen gelte. Nach verschiedenen Verkäufen und Parzellierungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 unterlagen die Grundstücke nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht. Im Jahr 2009 verkaufte er eine Parzelle an seinen Sohn, der kein landwirtschaftliches Gewerbe führte.
In der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wurde A ein Liquidationsgewinn infolge Verkaufs dieser Parzelle als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Dies unter der Annahme, er habe am 1.1. 2009 sein gesamtes Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt und dabei die vorgenommenen Abschreibungen wiedereingebracht.
§ 23 Abs. 1 lit. b StG AG sieht die Möglichkeit vor, die steuersystematische Realisation mindestens bis zum Ableben der selbständig erwerbenden Person aufzuschieben. Der entsprechende gewillkürte Steueraufschub ist nach § 23 Abs. 3 lit. b StG AG aufzuheben, wenn die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht (E. 1.2.2.). Werden Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen ins...
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