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Kapitalbezug

Neue Tatsache für ein Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Steuerbehörde darf davon ausgehen, dass die eingereichte Steuererklärung richtig und vollständig ist. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich sind. Nur solche augenfälligen bewirken, dass keine "neue Tatsachen" vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen.
iusNet StR 26.10.2021