Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Frage kommt, wenn die um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchende Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet – durch Militärdienst oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder eines anderen erheblichen Grundes – an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und andererseits das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.