Ein realisierter Wertzuwachs aus Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen darf bei der Einkommens- und Vermögenssteuer nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Steuerverwaltung in Verletzung der Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht den Wertzuwachs bereits mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst hat.
Ein in der Bauzone liegendes Grundstück, auf dem die Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes die künftige Betriebsleiterwohnung errichten, gilt nicht als der privilegierten Vermögensbesteuerung unterliegendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück.