Künftige Betriebsleiterwohnung ist kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
Künftige Betriebsleiterwohnung ist kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
Künftige Betriebsleiterwohnung ist kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
Sachverhalt
Die Eheleute AA und BA haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U/AG.
Am 24. September 2007 erwarben die Eheleute als Gesamteigentümer das Grundstück Nr. yyy, wofür sie CHF 220'000.-- aufwendeten. Das Grundstück befindet sich in der Bauzone und weist einen Halt von 1'000 m2 auf. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt begannen die Eheleute auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie als Betriebsleiterwohnung für ihren vom Ehemann geführten landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen gedachten. Der Ehemann hat Gebäude und Boden in seine Buchhaltung aufgenommen. Das Gebäude ist im Konto 1690 ("Privates Wohnhaus"), das zugehörige Land im Konto 1695 ("Boden Parz. yyy") aktiviert. Die Betriebsleiterfamilie zog Ende 2014 von der bisherigen Wohnung auf der Hofparzelle in den Neubau um.
Aus den Erwägungen
Land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden für die Zwecke der Vermögenssteuer grundsätzlich mit dem Ertragswert erfasst. Das BGr hat unlängst in einem Fall zum Kt GR erkannt, es liege nahe, (auch) Art. 14 Abs. 2 StHG dahingehend auszulegen, dass lediglich Grundstücke darunterfallen, die den Anforderungen von Art...
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