Das Bundesgericht prüft die Abzugsfähigkeit diverser Kosten für die Liegenschaftsverwaltung. Dabei ist zu evaluieren, ob die angefallenen Kosten effektiv mit der Verwaltung der Liegenschaften in Verbindung stehen oder ob diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz gewährten Pauschalabzug.