Die durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Streitfrage lautet, ob sog. «Managed-Care-Leistungen» in objektiver Hinsicht Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 MWSTV darstellen. Das Gericht entscheidet, dass keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerlichen Sinne vorliegen. Die Beschwerde wird abgewiesen.