Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung
Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung
Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung
Die Beschwerdeführerin entwickelt und betreibt im Auftrag von Krankenversicherern alternative Versicherungsmodelle auf der Grundlage von Managed-Care-Prinzipien. Zu diesem Zweck betreibt sie Arztpraxen, welche die medizinische Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten gewährleisten. Die ESTV ist der Meinung, dass es sich hierbei grundsätzlich um steuerbare Leistungen handelt. Die ESTV bestätigte diese Ansicht nach einer MWST Kontrolle und begründete dies damit, dass bei den Managed-Care-Leistungen zwischen zwei unabhängigen Leistungsverhältnissen zu unterscheiden ist: Einerseits liege zwischen der Beschwerdeführerin und den Patienten ein Leistungsverhältnis vor und andererseits ein solches zwischen der Beschwerdeführerin und den Krankenkassen. Nur beim ersten Leistungsverhältnis seien von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen gegeben. Beim zweiten Leistungsverhältnis lägen steuerbare Managed-Care-Leistungen vor, welche auch keine Nebenleistungen zu den Heilbehandlungen darstellen würden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2022 Einsprache. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, die Zusammenarbeitsverträge, die sie mit den...
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