Bei einem Rheinschiff konnte der Zoll keinen Verzollungsnachweis feststellen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Einfuhrabgaben zu entrichten hatte. In diesem Zusammen-hang ist relevant, ob das streitbetroffene Schiff als Rheinschiff i.S. der sogenannten Mannheimer Akte gilt. Die Beschwerde wird abgewiesen.