Das BGr prüft im vorliegenden Entscheid, ob die aus dem Ausland bezogenen Beratungsdienstleistungen der Bezugsteuer unterliegen. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, dass die liechtensteinische Gesellschaft lediglich als Stellvertreterin des im Ausland domizilierten Prinzipals agierte, weshalb keine Bezugssteuer geschuldet sei.