Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin neben einem unternehmerischen auch einen nicht unternehmerischen Bereich unterhält, so dass der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht dies, da die beiden Bereiche eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.