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mehrwertsteuerliches Stellvertretungsverhältnis

Solidarhaftung nach Abspaltung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

2C_255/2020

Die Beschwerdeführerin hat im zweiten Quartal des Jahres 2012 sämtliche Rechnungen in ihrem Namen ausgestellt sowie die damit zusammenhängenden Leistungen erbracht und damit als Leistungserbringerin gilt. Die neu gegründete AG konnte erst mit dem Handelsregistereintrag Anfang Juli 2012 nach aussen rechtswirksam in Erscheinung treten. Auch ist eine rückwirkende Umstrukturierung mehrwertsteuerlich unbeachtlich. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.
iusNet StR 30.11.2020