Solidarhaftung nach Abspaltung
Solidarhaftung nach Abspaltung
Solidarhaftung nach Abspaltung
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. September 1999 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie rechnet nach vereinbarten Entgelten ab. Im Juni 2012 beschloss die GV die Abspaltung des Unternehmensteils "Engineering" in die neu zu gründende B AG rückwirkend per 1. Januar 2012. Nach erfolgtem dreimaligem Schuldenruf wurde die B AG 5. Juli 2012 ins HR eingetragen. Die Abspaltung wurde am 10. Juli 2012 im SHAB publiziert. Die ESTV trug die B AG per 1. Juli 2012 ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen ein. Mit Urteil vom 7. März 2018 eröffnete das BGZ Uster den Konkurs über die B AG.
Nachdem die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle für die Steuerperioden 2011 bis 2014 durchgeführt hatte, erliess sie am 17. Mai 2017 eine Einschätzungsmitteilung und forderte mehr als CHF 100’000 an MWST nach. Die Beschwerdeführerin verlangte darauf eine anfechtbare Verfügung. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Umsätze Q2 2012, welche der B AG zuzurechnen seien, dürften nicht der Beschwerdeführerin nachbelastet werden. Diese Umsätze seien in den Büchern der B AG verbucht. Mit Verfügung vom 5. März 2018 bestätigte die ESTV...
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