Die zu entscheidende Frage war, ob eine rückwirkend vorgenommene Abspaltung einen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Zuordnung der Leistungen hat. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Rechnungen in ihrem Namen ausgestellt sowie die damit zusammenhängenden Leistungen erbracht und gilt damit als Leistungserbringerin. Die Beschwerde wurde abgewiesen.