Im Oktober wurde ein Pferd mittels Zollanmeldung für vorübergehende Verwendung importiert. Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung war für 2016 bereits ausgeschöpft. Im November wurde das Pferd an die Beschwerdeführerin verkauft und im Januar des Folgejahres zur definitiven Einfuhr angemeldet. Die zu beurteilende Frage war, ob die Beschwerdeführerin die nachleistungspflichtige Person ist.