Zollrechtliche Konsequenzen für im Ausland immatrikulierte Reisebusse
Zollrechtliche Konsequenzen für im Ausland immatrikulierte Reisebusse
Zollrechtliche Konsequenzen für im Ausland immatrikulierte Reisebusse
Eine Gesellschaft mit Sitz in Italien (Abgabepflichtige) bietet Reisen in die Schweiz an. Am 19. Juli 2019 eröffnete die EZV aufgrund des Verdachts auf rechtswidrige Binnentransporte (Kabotage) eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeitende der Abgabepflichtigen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2019 erläuterte die Abgabepflichtige, dass keine Kabotage vorliege, wenn Passagiere, welche einen Fahrschein für den Transport von einem Ort im Ausland an einen Ort in der Schweiz besässen, in der Schweiz von einem Fahrzeug der Abgabepflichtigen in ein anderes Fahrzeug der Abgabepflichtigen umsteigen müssten, um an ihr Reiseziel befördert zu werden. Die EZV war der Meinung, dass es sich bei dieser Art der Beförderung, auch Antennen- oder Gabelfahrten genannt, um Inlandtransporte bzw. Binnenverkehr handle. Binnenverkehr sei grundsätzlich nur mit in der Schweiz versteuerten und immatrikulierten Fahrzeugen zulässig, weshalb die Abgabepflichtige nicht geleistete Einfuhrabgaben nachzuentrichten habe.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass der Wortlaut des Istanbul Übereinkommens nicht klar ist. Dieses hält nämlich fest, dass dann «Binnenverkehr» vorliege,...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.