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neue Tatsache

Neue Tatsache für ein Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Steuerbehörde darf davon ausgehen, dass die eingereichte Steuererklärung richtig und vollständig ist. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich sind. Nur solche augenfälligen bewirken, dass keine "neue Tatsachen" vorliegen. Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen.
iusNet StR 26.10.2021

Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Nachsteuer sind erfüllt, da die tatsächlichen Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen von den kantonalen Steuerbehörden erst nach der verspäteten Einreichung der Steuererklärungen 2011 bis 2013 entdeckt wurden, als die (unvollständigen) Steuerveranlagungen von Amts wegen bereits in Kraft waren. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden, was vorliegend nicht der Fall war.
iusNet StR 28.05.2021