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neuer Sachverhalt

Keine Revision aufgrund eines späteren Urteils

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision seiner Veranlagung, da der zweitveranlagende Kanton (seiner Gesellschaft) einen Aufwand anerkannt, welcher bei ihm als geldwerte Leistung aufgerechnet worden war. Das BGr verneint das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da das im zweitveranlagenden Kanton ergangen Urteil die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft. Die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen ist selbst keine Tatsache, die eine Revision rechtfertigt.
iusNet StR 02.07.2019