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Keine Revision aufgrund eines späteren Urteils

Keine Revision aufgrund eines späteren Urteils

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Keine Revision aufgrund eines späteren Urteils

A mit Wohnsitz im Kt SO ist an der B GmbH mit Sit im Kt NW und an der C AG mit Sitz im KT OW beteiligt. Im Zuge der Veranlagung der Steuerperiode 2010 fand eine Besprechung zwischen ihm, seinem Vertreter und einem Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kt SO statt. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, dass CHF 80'000.--, welche die B GmbH an die C AG als Sponsoring für von dieser durchgeführte Rennanlässe bezahlt habe, bei A als geldwerte Leistung aufgerechnet werden. Die beiden Veranlagungen blieben unangefochten.

A stellte vier Jahre später ein Revisionsbegehren und berief sich auf ein Urteil des VGr NW, in welchem die bei der B GmbH als Aufwand verbuchten Sponsorengelder als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert wurden. Damit sei mit Bezug auf die Veranlagung von A für das Steuerjahr 2010 ein neuer Sachverhalt gegeben. Der Kt SO trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte das, was er als Revisionsgrund vorbringe, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Die kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen.

A wirft der Veranlagungsbehörde ein...

iusNet StR 02.07.2019

 

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